
Waldbrandverordnung Bezirk BADEN bereits in Kraft getreten!
Auf Grund der vorherrschenden Witterungsverhältnisse und der damit einhergehenden Trockenheit sowie der damit verbundenen erhöhten Gefahr von Waldbränden, ist die Verordnung für das laufende Jahr, am 28. März 2023 gemäß § 41 Absatz 1 des Forstgesetzes 1975, seitens der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde für den Bezirk BADEN, in Kraft getreten
Auf Grund der vorherrschenden Witterungsverhältnisse und der damit einhergehenden Trockenheit sowie der damit verbundenen erhöhten Gefahr von Waldbränden, ist die Verordnung für das laufende Jahr, am 28. März 2023 gemäß § 41 Absatz 1 des Forstgesetzes 1975, seitens der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde für den Bezirk BADEN, in Kraft getreten
VERORDNUNG
der Bezirkshauptmannschaft Baden, mit welcher forstpolizeiliche Maßnahmen zur
Verhinderung von Waldbränden im Verwaltungsbezirk Baden erlassen werden.
§ 1
Im gesamten Verwaltungsbezirk Baden ist in den Wäldern sowie in Waldnähe jegliches
Feuerentzünden und das Unterhalten von Feuer, sowie das Wegwerfen von brennenden
oder glimmenden Gegenständen wie z.B. Zündhölzer und Zigaretten, aber auch
Glasflaschen und Glasscherben (Brennglaswirkung) im Waldbereich und die Verwendung
von pyrotechnischen Gegenständen sowie das Rauchen verboten.
§ 2
Ausgenommen von diesem Verbot sind behördlich genehmigte Grillplätze, sofern nichts
Anderes bestimmt wird.
§ 3
Das Zuwiderhandeln gegen dieses Verbot stellt eine Verwaltungsübertretung nach § 174
Abs. 1 lit. a Ziff. 17 des Forstgesetzes dar und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,- oder mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft.
Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31.10.2023 außer Kraft.
der Bezirkshauptmannschaft Baden, mit welcher forstpolizeiliche Maßnahmen zur
Verhinderung von Waldbränden im Verwaltungsbezirk Baden erlassen werden.
§ 1
Im gesamten Verwaltungsbezirk Baden ist in den Wäldern sowie in Waldnähe jegliches
Feuerentzünden und das Unterhalten von Feuer, sowie das Wegwerfen von brennenden
oder glimmenden Gegenständen wie z.B. Zündhölzer und Zigaretten, aber auch
Glasflaschen und Glasscherben (Brennglaswirkung) im Waldbereich und die Verwendung
von pyrotechnischen Gegenständen sowie das Rauchen verboten.
§ 2
Ausgenommen von diesem Verbot sind behördlich genehmigte Grillplätze, sofern nichts
Anderes bestimmt wird.
§ 3
Das Zuwiderhandeln gegen dieses Verbot stellt eine Verwaltungsübertretung nach § 174
Abs. 1 lit. a Ziff. 17 des Forstgesetzes dar und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,- oder mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft.
Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31.10.2023 außer Kraft.
Eine Information des Bezirksfeuerwehrkommandos Baden
Quelle: Aussendung der BH Baden
https://www.noe.gv.at/noe/Katastrophenschutz/Waldbrandgefahr.html
Beitrag erstellt: 02.04.2023
Beitrag erstellt: 02.04.2023